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Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren

Informationen zur Zusammensetzung und Höhe der Kosten im Finanzgerichtsverfahren sowie zur Kostentragungspflicht.

Nach obenProzesskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

Mit Einreichen der Klage wird die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Diese Regelung gilt nicht für einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Verfahrensgebühr ist vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen, wenn sich dieser unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt (Beispiel: Eine Klage ist auf Herabsetzung der Einkommensteuer um einen konkret angegebenen Betrag gerichtet). Andernfalls richtet sich die vorläufige Gebühr nach dem Mindeststreitwert (Beispiel: Eine vorsorglich erhobene Klage ohne weitergehende Angaben in der Klageschrift), § 52 Abs. 5 GKG. Der Mindeststreitwert beträgt 1.500,00 EUR, § 63 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG. Daraus ergibt sich ein vorab zu entrichtender Betrag von 312,00 EUR.

In Kindergeldverfahren wird die Verfahrensgebühr nur dann bereits mit Einreichen der Klageschrift erhoben, wenn sich der Streitwert unmittelbar aus der Klageschrift ergibt (Beispiel: Eine Klage mit einem bezifferten Klageantrag). Ansonsten wird auf die vorläufige Gebührenerhebung verzichtet, da der Mindeststreitwert in Kindergeldverfahren nicht zur Anwendung gelangt.

Über den vorab zu entrichtenden Betrag erhalten Sie unmittelbar nach Einreichen der Klage eine Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ), es sei denn, es wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Beendigung des Verfahrens wird dieser Betrag angerechnet.

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht bewilligt Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Verliert die Finanzbehörde den Prozess, muss sie die Kosten des Verfahrens tragen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und etwaige Rechtsanwalts-/Steuerberaterkosten selbst zahlen.

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Nach obenEinige Hinweise zur Berechnung und zur Höhe der Gerichtsgebühren:

Der Gebührensatz im ersten Rechtszug beträgt für Klageverfahren 4,0 und für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2,0.

Die Gebührensätze ermäßigen sich auf 2,0 für Klagen bzw. 0,75 für Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, wenn das Verfahren beendet wird durch:

  1. Rücknahme der Klage / des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid bzw. - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Kostenbeschluss nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid bzw. - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ein Beschluss vorausgegangen ist.

 

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sog. "Streitwert". Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der von Ihnen beantragten Steuer. Sind Sie z.B. der Auffassung, die Steuerschuld belaufe sich nicht auf 5.000,00 EUR, sondern nur auf 2.800,00 EUR, so beträgt der Streitwert 2.200,00 EUR.

Nähere Informationen zur Ermittlung des Streitwerts erhalten Sie im Streitwertkatalog .

Kommen Sie im Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass Ihre Klage keine Erfolgsaussicht hat, sollten Sie aus Kostengründen eine Klagerücknahme in Erwägung ziehen. In den Fällen der Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder des Antrags ermäßigt sich die Gebühr unter den o.a. Voraussetzungen. Informieren Sie sich hierzu unter der Ziffer 6111 des beigefügten Teils 6 zum GKG (Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit).

Nach obenWelche Kosten entstehen durch einen Prozess?
Gerichtskosten

Es handelt sich um die Gebühren und Auslagen des Finanzgerichts (§ 139 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

Die Gebührenarten sowie die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Gebühren sind ebenso wie deren Umfang in den Nrn. 6110 ff. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1, Teil 6 zum Gerichtskostengesetz – GKG) geregelt.

Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich gemäß § 52 GKG (Auszug) aus der Bedeutung der Sache für den Kläger/ die Klägerin ergibt. Im Regelfall entspricht in Klageverfahren der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert 10% des Betrags, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

In welchem Umfang Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren erhoben werden, bestimmt sich nach Teil 9, Nrn. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 Teil 9 zum Gerichtskostengesetz).

Gebühren

Die durch die Gebühren verursachten Kosten können wie folgt ermittelt werden:

Im Kostenverzeichnis wird die Anzahl der verwirklichten Gebührentatbestände festgestellt. Anhand des Streitwerts wird die Höhe einer Gebühr in der Gebührentabelle abgelesen. Dieser Wert wird mit der Anzahl der entstandenen Gebühren multipliziert.

Beispiel: Ein Klageverfahren (nicht Kindergeld), mit dem eine Steuerminderung von 300,00 EUR angestrebt wurde, wird durch ein Urteil abgeschlossen: Entstanden sind die 4 Gebühren nach dem Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG, Anlage 1 Teil 6 Nr. 6110 zum GKG). Der Wert einer Gebühr beträgt 78,00 EUR, die durch die Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen 312,00 EUR. 

Außergerichtliche Kosten

Es handelt sich um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Zu den außergerichtlichen Kosten zählt vor allem das Honorar für einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin oder einen Steuerberater / eine Steuerberaterin, der / die mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers / der Klägerin beauftragt wurde.

Gegenstand der Vergütung sind die nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung entstehenden Gebühren und die nach den vorgenannten Rechtsvorschriften erstattungsfähigen Auslagen. Über Einzelheiten der Vergütung informiert der / die Bevollmächtigte.

Kosten für einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte entstehen jedoch nicht zwangsläufig, da es nicht vorgeschrieben ist, sich durch einen Anwalt / eine Anwältin oder einen Steuerberater / eine Steuerberaterin vertreten zu lassen.

Kosten des Finanzamts

Das Finanzamt trägt die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht entstehenden Aufwendungen immer selbst (§ 139 Abs. 2 FGO).

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Nach obenWer muss die Kosten tragen?

Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Gericht auch über die Kosten. Im Grundsatz trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO).

Beispiel: A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens trägt.

Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 136 FGO) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (jeder Beteiligte trägt die eigenen Kosten) oder verhältnismäßig zu teilen (jeder Beteiligte trägt einen Teil der Gesamtkosten).

Beispiel 1: A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Steuern um 750,00 EUR zu verringern sind. Es bestimmt in seinem Urteil, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens trägt.

Konsequenz: Jeder der Beteiligten muss für die Hälfte der Gerichtskosten aufkommen. Das Finanzamt trägt seine Auslagen wegen § 139 Abs. 2 FGO in vollem Umfang selbst. Es zahlt die Hälfte der Kosten des Anwalts des A, die zweite Hälfte trägt A selbst.

Beispiel 2: wie Beispiel 1. Das Gericht bestimmt aber in seinem Urteil, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Konsequenz: Die Beteiligten müssen für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufkommen. A zahlt seinen Anwalt zu 100 % selbst. Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 FGO ohnehin für seine Kosten aufkommen. Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten.

 

Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können (§ 137 FGO).

Beispiel: A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege hat A erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass A die Kosten des Verfahrens trägt. Zwar hat A Recht bekommen. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.

Wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens in einem gesonderten Beschluss (§ 138 FGO).

Beispiel 1: (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und vermindert die Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Beschluss, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil das Finanzamt dem Antrag von A in vollem Umfang stattgegeben hat.

 

Beispiel 2: (§ 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege legt A nach Klageerhebung vor. Das Finanzamt vermindert die Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht kann entscheiden, dass A die Kosten trägt. Zwar hat die Behörde dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.

 

Beispiel 3: (§ 138 Abs. 1 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und verringert die Steuern um 500,00 EUR. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht bestimmt über die Kosten nach billigem Ermessen. Es wird hier den Gedanken des § 136 Abs. 1 FGO anwenden und die Kosten nach der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufteilen.

 

Wird das finanzgerichtliche Verfahren dadurch beendet, dass die Klage oder der Antrag zurückgenommen wird, hat der Kläger/ die Klägerin bzw. der Antragsteller/ die Antragstellerin die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO).

 

Beispiel: A nimmt die Klage gegen das Finanzamt B zurück. A trägt die Kosten des Verfahrens kraft Gesetzes.