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Die Aussetzung der Vollziehung

Die Bürgerin/der Bürger kann den Antrag beim Verwaltungsgericht selbst stellen

Hier sind die Verfahren und Abläufe der Aussetzung der Vollziehung näher erläutert. Von Beginn der Aufschiebung bis zu den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln werden die einzelnen Abläufe des Verfahrens detailreich aufgeführt.



Welche Arten des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es?

Die wichtigsten und in der Praxis häufigsten Arten des vorläufigen Rechtsschutzes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO ) und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO ).

Im Einzelfall kann es schwierig sein, die beiden Arten vorläufigen Rechtsschutzes voneinander abzugrenzen. Im Grundsatz gilt, dass das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt betrifft. In allen anderen Fällen, insbesondere in den Fällen, in denen eine behördliche Leistung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthafte Antragsart.

Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können beim Verwaltungsgericht von den Bürgerinnen und Bürgern selbst gestellt werden. Für die erstinstanzlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein Anwaltszwang.

Hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller seinen Antrag unrichtig etwa als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet, so ist der Antrag aus diesem Grund nicht unzulässig. Es genügt, dass aus der Antragsbegründung zweifelsfrei der Wille hervorgeht, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden soll. Die richtige Antragsart bestimmt von Amts wegen das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung oder ggf. auch Umdeutung des unrichtig bezeichneten Antrags (§ 88 VwGO ).

Wichtig ist, dass die von den Behörden erlassenen Verwaltungsakte regelmäßig keine (Rechtsbehelfs-) Belehrung über Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes enthalten. Die Behörden sind hierzu nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig, etwa bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts, über die in Betracht kommenden Arten vorläufigen Rechtsschutzes und die zu beachtenden Anforderungen zu informieren.

Nach obenDas Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Was ist Gegenstand des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung?

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Das sind Verwaltungsakte, die entweder den Adressaten belasten und einen Dritten begünstigen oder den Adressaten begünstigen und einen Dritten belasten. Ein Beispiel für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist die Baugenehmigung, die den Bauherrn begünstigt, damit zugleich aber den Nachbarn belastet, weil er den Bau dulden muss.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, darf den Verwaltungsakt nicht vollziehen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage schützt also den durch den Verwaltungsakt Belasteten vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes. Er ist nicht auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen. Ein dennoch gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt.

Vorläufiger Rechtsschutz in der Form eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist aber dann zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes kraft Gesetzes oder auf Grund einer besonderen Anordnung der Behörde entfällt. Dann muss der Verwaltungsakt auch nach Einlegung von Widerspruch oder Klageerhebung befolgt werden; ggf. muss mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde gerechnet werden. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf einen zulässigen und begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen bzw. wiederherstellen.

Nach obenBeginn und Ende der aufschiebenden Wirkung

Wann beginnt und endet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte?

Die aufschiebende Wirkung beginnt mit Widerspruchs- und Klageerhebung und wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück.

Die aufschiebende Wirkung endet mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch und die Anfechtungsklage oder, wenn die Anfechtungsklage vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtsmittels. Das Gleiche gilt, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt (§ 80 b Abs. 1 VwGO).

Hat die Klage auf Grund der Abweisung durch das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung mehr, kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen (§ 80 b Abs. 2 VwGO).

Nach obenAusschluss der aufschiebenden Wirkung

In welchen Fällen ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen?

Kraft Gesetzes entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage

  • bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO),
  • bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO),
  • in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschrieben Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO),
  • für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO), 
  • bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht, soweit die Länder bestimmt haben, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen derartige Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Außerdem entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Nach obenAussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren

Kann die Aussetzung der Vollziehung auch im Verwaltungsverfahren beantragt werden?

Sowohl die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch die Widerspruchsbehörde können grundsätzlich von Amts wegen oder auf Antrag die sofortige Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der Widerspruchsbehörde, ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht.

Eine Ausnahme gilt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. In diesen Fällen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht regelmäßig nur dann zulässig, wenn zuvor die Behörde einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder durch die Widerspruchsbehörde gibt es nicht. Allerdings verbleibt die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

Nach obenAussetzung der Vollziehung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bei welchem Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen, das Gericht der Hauptsache ist (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Gericht der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht, das für die Entscheidung über eine Anfechtungsklage gegen den belastenden Verwaltungsakt sachlich und örtlich zuständig ist (zuständiges Gericht).

Nach obenRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Wann kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht gestellt werden?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann abgesehen von den genannten, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zu beachtenden Voraussetzungen (§ 80 Abs. 6 VwGO) dann beim Verwaltungsgericht gestellt werden, wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt erlassen worden ist.

Vor Erlass des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht. Der Antrag wäre unzulässig und würde schon aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht kostenpflichtig abgelehnt.

Im Übrigen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeder Zeit gestellt werden. Die Einhaltung einer bestimmten Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag kann also gleichzeitig mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage, aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Er ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine Entscheidung über den Widerspruch oder der Klage muss nicht abgewartet werden.

Kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch noch nach der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gestellt werden?

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Das Gleiche gilt, wenn der Verwaltungsakt während eines bereits anhängigen Aussetzungsverfahrens vollzogen wird. Eine Vollziehung des Verwaltungsaktes während des bereits laufenden Aussetzungsverfahrens ist möglich, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als solcher noch keine aufschiebende Wirkung begründet. Die aufschiebende Wirkung ist erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet oder wiederherstellt.

Besteht eine vorläufige Rechtsschutzmöglichkeit, wenn die Behörde trotz aufschiebender Wirkung einen Verwaltungsakt vollzieht oder Streit darüber besteht, ob Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben?

Droht eine Vollziehung des Verwaltungsaktes durch die Behörde, obwohl Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, stellt das Verwaltungsgericht auf Antrag fest, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben und der Verwaltungsakt deshalb noch nicht vollzogen werden darf. Besteht mit der Behörde Streit darüber, ob Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, gestellt werden.

In beiden Fällen handelt es sich um vorläufige Rechtsschutzverfahren, die das Verwaltungsgericht nach den im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung geltenden Grundsätzen entscheidet.

Hat sich der Verwaltungsakt ausnahmsweise auf Grund der erfolgten Vollziehung durch die Behörde erledigt, besteht für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Betroffene ist auf klageweise Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen oder Ersatzansprüchen angewiesen. War vor der Vollziehung bereits ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht gestellt worden, ist dieser Antrag mit der Vollziehung unzulässig geworden. In diesem Fall empfiehlt es sich, das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verwaltungsgericht wird dann unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach Ermessen darüber entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Nach obenEinleitung des verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahrens

Wie wird das verwaltungsgerichtliche Aussetzungsverfahren eingeleitet?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist beim Verwaltungsgericht schriftlich zu stellen. Er kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht, kann man sich bei der Antragstellung anwaltlich vertreten lassen. Ein Anwaltszwang besteht allerdings nicht.

Eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten ist ebenfalls möglich. In diesem Fall muss dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; das Verwaltungsgericht kann hierfür eine Frist setzen. Wird die Vollmacht trotz Aufforderung des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig abgewiesen werden, wenn bereits der Antrag vom Bevollmächtigten gestellt worden ist. Als vollmachtlosen Vertreter werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Zum Inhalt des Antrages:

  • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss den Antragsteller und den Antragsgegner bezeichnen. Antragsgegner ist der Rechtsträger der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
  • Außerdem muss der Antrag erkennen lassen, gegen welchen Verwaltungsakt der Antrag sich richtet und dass vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird.
  • Die Bezeichnung des Antrags als Antrag auf Regelung der Vollziehung ist nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen, in welcher Form der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statthaft ist. Deshalb ist auch eine fehlerhafte Bezeichnung des Antrags etwa als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unschädlich. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Fall den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auslegen oder ggf. umdeuten. Es ist an die wörtliche Formulierung des Antrags nicht gebunden, solange sich die Auslegung bzw. Umdeutung im Rahmen des Antragsbegehrens hält (§ 88 VwGO).

Dem Antrag sollen der Verwaltungsakt und ein etwaiger bereits ergangener Widerspruchsbescheid im Original oder in Abschrift beigefügt sowie die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen, Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung angegeben werden. Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, ist er aus diesem Grund nicht unzulässig. Das Verwaltungsgericht wird den Antragsteller regelmäßig auffordern, die erforderlichen Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Nach erfolglosem Fristablauf darf das Verwaltungsgericht den Antrag ablehnen.

Nach obenDer Verfahrensgang im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren

Wie ist der Gang des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens?

Die Verwaltungsgerichte sind bestrebt, Aussetzungsverfahren möglichst schnell zu entscheiden, weil es sich um Eilverfahren handelt. Die Dauer des Aussetzungsverfahrens ist deshalb regelmäßig geringer als die Dauer eines Klageverfahrens. Wann das Verwaltungsgericht konkret entscheidet, hängt auch von der Geschäftsbelastung der zuständigen Kammer ab.

Das Verwaltungsgericht wird das Aussetzungsverfahren in der Regel im schriftlichen Verfahren und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist für das Aussetzungsverfahren nicht vorgeschrieben. Sie findet nur in Ausnahmefällen statt, wenn das Verwaltungsgericht dies etwa zur weiteren Sachaufklärung für erforderlich hält. Es empfiehlt sich schon aus diesem Grund, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits mit der Antragstellung umfassend zu begründen.

Eine Beweisaufnahme findet im Aussetzungsverfahren in aller Regel nicht statt. Sie bleibt dem Hauptsacheverfahren, also dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten.

Der Antragsteller muss deshalb im Aussetzungsverfahren die Tatsachen, die er zur Begründung seines Antrags vorträgt und die zwischen ihm und dem Antragsgegner strittig sind, glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung können dem Verwaltungsgericht alle präsenten Beweismittel, zum Beispiel Urkunden, aber auch eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden. Kann eine Tatsache nur durch Zeugenvernehmung belegt werden, sollte deshalb eine schriftliche Erklärung der Zeugen vorgelegt werden, da mit einer Beweisaufnahme im Aussetzungsverfahren nicht gerechnet werden kann. Die Zeugen können ihre schriftliche Aussage auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigen.

Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Verwaltungsgericht ihr Vorliegen für überwiegend wahrscheinlich hält. Anders als im Klageverfahren muss das Verwaltungsgericht also im Aussetzungsverfahren von dem Vorliegen der Tatsache nicht überzeugt sein.

Nach obenBegründetheit des Aussetzungsantrages

Wann ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet?

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Das bedeutet, das Verwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Die Entscheidung trifft das Verwaltungsgericht regelmäßig auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Das Gericht prüft, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt bei überschlägiger Würdigung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und keine gewichtigen privaten Interessen des Antragstellers vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, ihn trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vorläufig vor der sofortigen Vollziehung zu verschonen.

Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist der Aussetzungsantrag regelmäßig begründet. Denn es besteht prinzipiell kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte.

Lässt sich im Aussetzungsverfahren nicht feststellen, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil zum Beispiel eine dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme erforderlich ist, entscheidet das jeweilige Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und des privaten Interesses an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob dem Aussetzungsantrag stattzugeben ist.

Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten orientieren sich die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Begründetheit des Aussetzungsantrags häufig an der Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Entfällt die aufschiebende Wirkung auf Grund einer besonderen Anordnung der Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), prüft das Verwaltungsgericht auch, ob die Anordnung den formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO) genügt. Das setzt nicht nur voraus, dass die Anordnung - außer bei Notstandsmaßnahmen - schriftlich ergangen ist. Die Behörde muss zudem die für sie wesentlichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend dargelegt haben. Bloße formularmäßige Begründungen genügen diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes, es sei denn, die Behörde macht geltend, dass die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes mit den Gründen für die sofortige Vollziehung identisch sind. Das ist bei polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen häufig der Fall.

Nach obenEntscheidung des Verwaltungsgerichts im Aussetzungsverfahren

Wie entscheidet das Verwaltungsgericht im Aussetzungsverfahren?

Das Verwaltungsgericht entscheidet über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss. An dem Beschluss wirken drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter mit, soweit die Kammer den Rechtsstreit nicht einem richterlichen Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. In dringenden Fällen kann der bzw. die Vorsitzende der Kammer entscheiden (§ 80 Abs. 8 VwGO). Wenn es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kann die Kammer nach Eingang des Aussetzungsantrags auch zunächst eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erlassen, mit der eine vorläufige Regelung bis zu ihrer abschließenden Entscheidung über den Antrag getroffen wird.

Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, so lehnt die Kammer den Antrag auf Kosten des Antragstellers ab. Hat der Antrag Erfolg, stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder her oder ordnet sie an. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Sie kann auch befristet werden (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Nach obenRechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts

Gibt es Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts?

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren besteht gemäß § 67 VwGO Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO).

Die Beschwerdebegründung ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Über Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens und die Erfolgsaussichten im konkreten Fall informiert der Bevollmächtigte.

Kann nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ein erneuter Aussetzungsantrag gestellt werden?

Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts steht einem erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit demselben Streitgegenstand grundsätzlich entgegen. Hat sich die Sach- oder Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit geändert, kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO) in Betracht. Danach kann das Verwaltungsgericht Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ändern oder aufheben, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Das ist bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage regelmäßig der Fall.