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Wie komme ich am schnellsten zu einem vollstreckungsfähigen Titel?
Wenn es um eine Geldforderung geht und zu erwarten ist, dass der Schuldner sich wahrscheinlich nicht dagegen wehren wird, ist es sinnvoll, einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen. In einem Mahnbescheid teilt das Gericht mit, was der Schuldner (Antragsgegner) nach den Angaben des Gläubigers (Antragsteller) zu zahlen hat.
Es wird nicht geprüft, ob die Forderung wirklich besteht.
Der Mahnbescheid ist ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Vollstreckungsbescheid, aus dem man die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Antrag auf Mahnbescheid
Formulare für einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gibt es z.B. im Schreibwarenhandel. Im Antrag muss man die genaue Höhe der Forderung angeben und auf Grund welcher Tatsachen man diese Forderung hat (z.B.: als Kaufpreis). Ein Anwalt ist dafür nicht vorgeschrieben. Den ausgefüllten Antrag reicht man beim zuständigen Amtsgericht ein. Die Vordrucke für die weiteren Anträge im Mahnverfahren erhalten Sie von den Mahngerichten jeweils zusammen mit den entsprechenden Nachrichten.
Die Antragstellung ist auch über das Internet möglich durch Nutzung des Verfahrens "online-Mahnantrag". Nähere Erläuterungen hierzu und die erforderlichen Verweise finden Sie auf unserer Formularseite unter Mahnbescheidsantrag im Internet.
Die Zuständigkeit ist für diese Massenverfahren konzentriert - in Nordrhein-Westfalen ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln das Amtsgericht Euskirchen, für alle anderen Bezirke das Amtsgericht Hagen zuständig. Maßgebend ist, in welchem Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Ablauf des Mahnverfahrens
Was kann ich gegen einen Mahnbescheid tun?
Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu. Der Antragsgegner kann ab der Zustellung Widerspruch einlegen.
Achtung: Schon die Benachrichtigung durch die Post, dass eine Sendung bei der Post niedergelegt ist, setzt die Frist in Gang! Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Gericht eingeht!
Geht der Widerspruch nicht innerhalb der zwei Wochen bei Gericht ein, kann auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingegangen, dann geht es wie bei einem normalen Zivilprozess weiter, d.h. es wird in das streitige Verfahren überführt. Durchgeführt wird das Verfahren aber erst auf Antrag einer der Parteien (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt, soll die Sache erst dann an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist, § 12 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz). Das Gericht fordert den Antragsteller (jetzt: den Kläger) auf, seine Klage zu begründen, die Begründung wird der Gegenseite zugestellt, das Gericht bestimmt in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder trifft sonstige Anordnungen. Diese Anordnungen, Auflagen oder Hinweise des Gerichts sollte man beachten und befolgen, sonst geht leicht der Prozess verloren. Das gilt besonders für vom Gericht gesetzte Fristen zur Erledigung.
Die Abgabe erfolgt immer an das Gericht, welches im Mahnbescheid bezeichnet ist (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), falls die Parteien nicht übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt dann bei dem Empfangsgericht. Ist das Prozessgericht ein Landgericht, muss man sich dann anwaltlich vertreten lassen.
Vollstreckungsbescheid
Geht kein Widerspruch ein, so erlässt das Gericht auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Dies ist ein sogenannter vollstreckungsfähiger Titel, man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Das gilt auch für die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner noch "Einspruch" einlegen - wiederum innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung. Das hindert aber die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht. Man kann zwar beantragen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellt; dann wird aber normalerweise eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt.
Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, geht es – mit einigen Besonderheiten - wie im normalen Zivilprozess weiter. Kommt der Antragsgegner zum weiteren Gerichtstermin nicht und lässt sich nicht wirksam vertreten, dann kann er den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (sogenanntes "2.Versäumnisurteil“).
Kosten des Mahnverfahrens
Für die Höhe der Kosten gilt grundsätzlich folgendes:
Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Gericht eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben, mindestens jedoch 36,00 EUR (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1100).
Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach VV 3305 RVG eine volle Gebühr fällig, mindestens also 49,00 EUR. Kommt es zum Erlass des Vollstreckungsbescheids, entsteht eine weitere halbe Gebühr (VV 3308 RVG), mindestens 24,50 EUR. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert des Antrages.
Hinzu kommen zusätzlich die Auslagenpauschale (VV 7002 RVG - 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 EUR) sowie die geltende Umsatzsteuer gem. VV 7008 RVG von 19%.
Gerichtskostentabelle |
Anwaltsgebühren | |
---|---|---|
Streitwert bis |
5/10 Gebühr | |
500,00 EUR |
36,00 EUR1 |
49,00 EUR |
1000,00 EUR |
36,00 EUR1 |
88,00 EUR |
1.500,00 EUR |
39,00 EUR |
127,00 EUR |
2.000,00 EUR |
49,00 EUR |
166,00 EUR |
3.000,00 EUR |
59,50 EUR |
278,00 EUR |
4.000,00 EUR |
70,00 EUR |
252,00 EUR |
5.000,00 EUR |
80,50 EUR |
334,00 EUR |
6.000,00 EUR |
91,00 EUR |
390,00 EUR |
7.000,00 EUR |
101,50 EUR |
446,00 EUR |
8.000,00 EUR |
112,00 EUR |
502,00 EUR |
9.000,00 EUR |
122,50 EUR |
558,00 EUR |
10.000,00 EUR |
133,00 EUR |
614,00 EUR |
13.000,00 EUR |
147,50 EUR |
666,00 EUR |
16.000,00 EUR |
162,00 EUR |
718,00 EUR |
19.000,00 EUR |
176,50 EUR |
770,00 EUR |
22.000,00 EUR |
191,00 EUR |
822,00 EUR |
25.000,00 EUR |
205,50 EUR |
874,00 EUR |
1 Mindestgebühr |
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|
Weitere Informationen zum Mahnverfahren finden Sie auf der Seite zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren in Nordrhein-Westfalen.
Wird das Mahnverfahren später doch in das normale gerichtliche Verfahren übergeleitet (nach Widerspruch oder Einspruch), fallen die normalen gerichtlichen Kosten an. Die im Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten werden dabei angerechnet. Es ist also bezüglich der Gerichtskosten nicht teurer, zunächst das Mahnverfahren zu betreiben.
Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren
Auch für das Mahnverfahren kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann. Die Einzelheiten dazu finden Sie in der Broschüre "Die Prozesskostenhilfe".
Das europäische Mahnverfahren
Neben dem deutschen nationalen Mahnverfahren wurde ein weiteres Verfahren für die grenzüberschreitende gerichtliche Geltendmachung von Forderungen geschaffen. Auf Antrag wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und für vollstreckbar erklärt, mit dem unmittelbar im EU-Raum vollstreckt werden kann. Antragsteller aus Deutschland haben ein Wahlrecht zwischen dem deutschen und dem europäischen Mahnverfahren. Die entstehenden Gerichtskosten sind für beide Verfahren identisch.