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Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Er ist Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (§ 112 Abs. 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ist abzugrenzen vom Anfangsverdacht und vom hinreichenden Tatverdacht.

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