Ersatzerben

Der Erblasser kann für den Fall, dass der von ihm eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will (z.B. wegen Ausschlagung) durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass ein anderer Erbe wird. Damit kann er Vorsorge treffen, dass auf jeden Fall die Erbschaft so verteilt wird, wie es seinem Willen entspricht.