Gelder der Gefangenen in der Strafhaft

Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Die Gelder der Gefangenen werden durch die Justizvollzugsanstalt verwaltet.

Diese werden aufgeteilt in Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld.

  • Das Hausgeld (§ 36 StVollzG NRW) resultiert aus 3/7 der monatlichen Vergütung und steht den Gefangenen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Einkauf) zur freien Verfügung.
  • Die restlichen 4/7 der Vergütung werden monatlich in Form des Überbrückungsgelds (§ 37 StVollzG NRW) angespart. Dieses Geld ist bis zum Zeitpunkt der Entlassung gesperrt, weil es der Sicherung des Lebensunterhalts der Gefangenen und ihren Familien für die ersten vier Wochen nach der Entlassung dienen soll.
  • Das Eigengeld (§ 38 StVollzG NRW) setzt sich vorrangig aus den bei Strafantritt in die Anstalt von den Gefangenen eingebrachten Geldmitteln und Einzahlungen/ Überweisungen Dritter (z.B. Familienangehöriger) zusammen. Die Gefangenen können mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt über diese Beträge grundsätzlich frei verfügen, wenn nicht z. B. Pfändungen bestehen oder das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig angespart wurde.
  • Unverschuldet nicht beschäftigte Gefangene, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, erhalten von der Justizvollzugsanstalt etwa für den Einkauf ein angemessenes Taschengeld (§ 35 StVollzG NRW).

Weitere Regelung betreffend die Behandlung der Gelder der Gefangenen finden sich in der Datenbank JVV-Online.