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Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) ermöglicht den Familiengerichten, gegen gewalttätige oder gewaltbereite Mitbewohner eine zeitlich befristete (verlängerbare) Ausweisung aus der Wohnung im Eilverfahren zu verhängen. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich. Das Gesetz enthält aber auch die Möglichkeit, die Unterlassung von Belästigungen und Nachstellungen über Fernkommunikation (Brief- und Telefonterror, sog. "Stalking") anzuordnen. Die gerichtlichen Anordnungen sind strafbewehrt, bei Zuwiderhandlung droh Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Familiengerichte sind für sämtliche Gewaltschutzverfahren einschließlich der Verfahren gegen Stalker zuständig, obwohl diese nicht zum Kreis der Familie zählen.