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Die Verteidigerin oder der Verteidiger hat in einem Strafverfahren die Aufgabe, die Rechte der oder des Beschuldigten/Angeklagten umfassend zu wahren. Dabei hat sie bzw. er dazu beizutragen, dass alle für sie oder ihn günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beachtet und dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Sie bzw. er darf zugunsten der oder des Beschuldigten/Angeklagten »einseitig« sein bis zu der Grenze, wo sie bzw. er sich selbst strafbar macht. Andererseits ist sie bzw. er aber auch Organ der Rechtspflege und hat im Zusammenwirken mit Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung zu dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln. Verteidigerinnen und Verteidiger können u.a. alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen also nicht bei dem Gericht, bei dem verhandelt wird, zugelassen sein. Ist die von der oder dem Beschuldigten/Angeklagten ausgewählte Person weder Anwältin oder Anwalt noch Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, so muss das Gericht dies genehmigen. Bei einer notwendigen Verteidigung kann eine solche Person nur neben einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer zugelassen werden. Verteidigerin oder Verteidiger kann nicht sein, wer an der Straftat der oder des Beschuldigten beteiligt ist. Eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigerin oder einen Verteidiger nehmen (Wahlverteidiger/in). Die Zahl der Verteidigerinnen und Verteidiger ist jedoch auf drei beschränkt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigerin Pflichtverteidiger) liegt insbesondere dann vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, der oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, die oder der Beschuldigte sich länger als drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen worden ist oder die Unterbringung oder Sicherungsverwahrung der oder des Beschuldigten in Betracht kommt.