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Quelle: © panthermedia.net / mt kang

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Fragen, Antworten, Quintessenzen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen von Gläubigern und Schuldnern.

Fragen von Gläubigern:

Ich habe Außenstände? Wie komme ich an mein Geld?
Um Ihre Ansprüche gegen einen Schuldner vollstrecken zu können, benötigen Sie zunächst einen Schuldtitel.

Was ist ein Schuldtitel und wie kann ich ihn erlangen?
Ein Schuldtitel kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein Vergleich sein, also jede (rechtskräftige) Entscheidung eines Rechtsprechungsorgans. Um einen Schuldtitel zu erlangen, können Sie ein Mahnverfahren durchführen oder vor Gericht Klage erheben. Weitere Informationen: Bürgerservice/Lebenslagen.

Ich habe einen Schuldtitel gegen meinen Schuldner. Was muss ich nun veranlassen?
Wenn Ihr Schuldner auch unter dem Druck des gegen ihn vorliegenden Schuldtitels seiner Verpflichtung aus diesem Titel nicht nachkommt, so können Sie die Zwangsvollstreckung gegen ihn bei einem Gerichtsvollzieher beantragen. Der Gerichtsvollzieher wird dann versuchen, die Verpflichtung Ihres Schuldners aus dem Schuldtitel mittels staatlicher Gewalt durchzusetzen.

Kann ich den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen oder benötige ich dazu einen Rechtsanwalt?
Sie können den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen und müssen sich nicht der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Die Adresse finden Sie unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de.

Kann ich den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen?
Grundsätzlich können Sie den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Die Kontaktadresse ermitteln Sie unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de. Beachten Sie aber, dass es hier zu Verzögerungen kommen kann, falls der Gerichtsvollzieher krank oder im Urlaub ist.

Sie können den Vollstreckungsantrag aber auch an die Verteilungsstelle des Amtsgerichts senden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Diese Adresse finden Sie ebenfalls unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de. So gewährleisten Sie eine zügige und verzögerungsfreie Bearbeitung Ihres Antrags auch in den oben genannten Fällen einer Erkrankung oder eines Urlaubs des Gerichtsvollziehers.

Welche Unterlagen muss ich dem Vollstreckungsantrag beifügen?
Der Vollstreckungsantrag ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen, das unter www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zwangsvollstreckung_pfaendung/index.php zu finden ist. Aus diesem ergibt sich auch, welche Unterlagen dem Antrag als Anlagen beigefügt werden müssen.

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldtitels?
Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsantrag regelmäßig beizufügen ist, erkennt man an der Originalklausel, die etwa lautet:
Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger gegen den Schuldner zur Zwangsvollstreckung erteilt. Eine einfache Fotokopie des Titels ist keine vollstreckbare Ausfertigung.

Was geschieht mit meinem Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher?
Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner auf und versucht, die Schuld dort beizutreiben. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen.

Zum einen kann der Schuldner die Schuld in voller Höhe begleichen. Der Gerichtsvollzieher zieht dann die komplette Schuld zuzüglich der entstandenen Gerichtsvollzieherkosten ein und führt die Ihnen zustehenden Beträge an Sie ab. Damit ist der Vollstreckungsantrag erledigt.

Der Gerichtsvollzieher ist aber auch befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 802 b Abs. 2 ZPO) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von zwölf Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an Sie ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt.

Sollten keine Zahlungen vom Schuldner beizubringen sein, wird die Wohnung nach pfändbarer Habe durchsucht. Kleinere bewegliche Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher sofort mit. Bei anderen Sachen wird die Pfändung durch das Anbringen eines Pfandsiegels kenntlich gemacht. Sodann wird ein Versteigerungstermin anberaumt. Das Pfandstück wird dann entweder verwertet oder die Versteigerung wird ausgesetzt, weil der Schuldner sich doch entschlossen hat, die Schuld in Raten zu tilgen. 

Um schon im Vorfeld einer Pfändung in Erfahrung zu bringen, was der Schuldner an Vermögenswerten hat, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner, wenn dieser die Forderung trotz Aufforderung nicht bezahlt, auch zur Abgabe einer Vermögensauskunft laden (früher Eidesstattliche Versicherung / Offenbarungseid). Dabei hat der Schuldner alle seine Wertgegenstände, Forderungen usw. anzugeben und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er sich strafbar. Die Vermögensauskunft wird durch den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument errichtet, das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht (in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen) gespeichert wird. Weigert sich der Schuldner grundlos, die Vermögensauskunft abzugeben, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beantragen, um den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. In einigen Fällen, z. B. wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, kann der Gerichtsvollzieher bestimmte Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch bei anderen Stellen einholen, z. B. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Muss ich ein Formular verwenden, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?
Ja, für den Antrag muss ein Formular verwendet werden, welches zu finden ist unter www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zwangsvollstreckung_pfaendung/index.php.

Fallen für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Kosten an?
Der Gerichtsvollzieher erhebt für die Erledigung der vom Auftraggeber beantragten Amtshandlung(en) Kosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz für die Landeskasse. Diese Kosten beinhalten Gebühren und die für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages notwendig entstandenen baren Auslagen. Vollstreckungskosten sind nicht frei verhandelbar.

Wie hoch sind diese Kosten und wer ist Kostenschuldner?
Die Höhe der Kosten, insbesondere der Gebühren, richtet sich danach, mit welcher Tätigkeit (Amtshandlung) der Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Für die Vornahme einer Pfändung (auch von Bargeld) entsteht zum Beispiel eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro. Zahlt der Schuldner die beizutreibende Forderung freiwillig, entstehen eine Gebühr in Höhe von 16,50 Euro für die versuchte Vollstreckungshandlung, eine Gebühr in Höhe von 8,80 € für den Versuch einer gütlichen Erledigung und eine Gebühr in Höhe von 4,40 Euro für die Annahme des Betrages (Stand: März 2024). Hinzuzurechnen sind die Auslagen für zurückgelegte Wege, Pauschalbeträge für Portokosten und Dokumentenpauschalen, z. B. für eventuell zu erteilende Protokollabschriften. Wird die Öffnung einer verschlossenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst erforderlich, ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen.

Die Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft beträgt 36,30 Euro, für eine zwangsweise Wohnungsräumung fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro (Stand: März 2024) an. Dauert eine Vollstreckungshandlung länger als drei Stunden, fallen ggfls. zusätzlich Zeitzuschläge an. Die Auslagen, insbesondere bei einer Wohnungsräumung für die Wegschaffung des Mobiliars durch einen Spediteur, können sehr hoch sein.

Das Verzeichnis der Kosten können Sie einsehen unter http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Kostenschuldner ist in erster Linie der Vollstreckungsschuldner. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher von dem Auftraggeber einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten erheben oder von diesem – soweit der Schuldner nicht in der Lage ist zu zahlen – die Zahlung der entstandenen Gebühren und Auslagen verlangen. In diesem Falle können die gezahlten Vollstreckungskosten bei späteren Vollstreckungsanträgen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem vorhandenen Schuldtitel beigetrieben werden.

Wo werden die gepfändeten Sachen versteigert und wie erfahre ich von den Terminen?
Der Gerichtsvollzieher veranstaltet in unregelmäßigen Abständen Versteigerungstermine, die u.a.  unter www.justiz.nrw.de /Terminkalender/ Versteigerungen veröffentlicht werden können. Außerdem werden gepfändete Sachen unter www.justiz-auktion.de versteigert.

Wie erfahre ich, ob der Schuldner bereits insolvent ist?
Jeder Bürger kann sich kostenfrei unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren. Hier werden die öffentlichen Beschlüsse, z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht.


Fragen von Schuldnern:

Haben Gerichtsvollzieher eine Uniform oder Dienstausweise?
Gerichtsvollzieher haben keine Uniform, sie können sich aber mit einem Dienstausweis ausweisen. In Zweifelsfällen steht auch das örtliche Amtsgericht für Rückfragen zur Verfügung.

Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbaren?
Ja, der Gerichtsvollzieher ist befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 802 b Abs. 2 ZPO) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von zwölf Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an den Gläubiger ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt. Der Gläubiger kann allerdings einer Ratenzahlungsvereinbarung widersprechen oder diese von vornherein ausschließen.

Ich will Berufung gegen das Urteil 1. Instanz einlegen. Kann der Gerichtsvollzieher jetzt schon vollstrecken?
Grundsätzlich werden Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 708 ff. ZPO), so dass sie auch schon vor Rechtskraft und während des Berufungsverfahrens vollstreckt werden können. Da der Gläubiger dann aber im Regelfall Sicherheit leisten muss (§ 709 ZPO), wartet er meist den Ausgang des Berufungsverfahrens ab.

Hat der Besuch des Gerichtsvollziehers den Eintrag in die Schufa (Schutzgemeinschaft für das Kreditwesen) zur Folge?
Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, so z. B. wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder eine Vollstreckung ausweislich der Vermögensauskunft offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Unter anderem darf die Schufa auf Antrag Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und deren Inhalt verwerten, um ihr eigenes Verzeichnis zu führen.

Muss ich zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich erscheinen?
In dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem Sie stets förmlich vorgeladen werden, haben Sie wahrheitsgemäße Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Der Gerichtsvollzieher errichtet nach diesen Angaben ein Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument, welches er Ihnen sodann vorliest oder am Bildschirm zur Durchsicht gibt und von dem Sie einen Abdruck verlangen können.  Zudem haben Sie an Eides Statt zu versichern, dass alle von Ihnen gemachten Angaben richtig und vollständig sind nach bestem Wissen und Gewissen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft. Daher können Sie sich in dem Termin nicht vertreten lassen und müssen unbedingt persönlich erscheinen.