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Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Neuaufbau nach 1946 wurde durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 30.03.1946 geregelt

Überblick über die Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit geht zurück auf die rheinischen Fabrikgerichte. Diese stammen aus der Zeit der französischen Besatzung und waren Nachbildungen der von Napoleon geschaffenen Lyonaiser Conseils de Prud’hommes. Preußen übernahm diese als königliche Gewerbegerichte in der Rheinprovinz. Die Gewerbegerichte waren Sondergerichte, aber mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit dadurch verknüpft, dass diese für die Berufung zuständig waren. Neben den Gewerbegerichten gab es ab 1904 auch Kaufmannsgerichte.

Eine einheitliche, dreistufig aufgebaute Arbeitsgerichtsbarkeit wurde erstmalig zum 01.07.1927 durch das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 geschaffen. Dabei wurden die Arbeitsgerichte als selbständige staatliche Gerichte eingerichtet. Die Landesarbeitsgerichte waren indes als Berufungsinstanz den Landgerichten und das Reichsarbeitsgericht als Revisionsinstanz dem Reichsgericht angegliedert.

Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte verhandelten – wie auch heute noch – in der Besetzung mit einem Kammervorsitz und je einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. Die Vorsitzenden mussten nun bereits in 1. Instanz „rechtsgelehrte Richter“ sein.

Die durch das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 errichteten Arbeitsgerichte konnten nur wenige Jahre unter demokratischen Verhältnissen Recht sprechen. Im Dritten Reich blieben sie zwar als Institution erhalten; die nationalsozialistischen Machthaber sorgten jedoch umgehend für eine weitreichende Veränderung in der personellen Besetzung. Jüdische und politisch unbequeme Richterinnen und Richter wurden aus den Arbeitsgerichten entfernt. Beamtinnen und Beamte, die nicht „arischer“ Abstammung waren, waren in den Ruhestand zu versetzen. Mit dem Gesetz vom 18.05.1933 wurde schließlich die Grundlage zur Abberufung der noch auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände berufenen Beisitzenden geschaffen. Auch wurde die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für kollektiv-rechtliche Streitigkeiten gestrichen.

Nach der Kapitulation ruhte die gesamte Gerichtsbarkeit, also auch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Sodann wurde die Rechtsprechung in Arbeitssachen von den ordentlichen Gerichten übernommen.

Der Neuaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit nach 1946 wurde durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 30.03.1946 – Kontrollratsgesetz Nr. 21 – eingeleitet. Dabei wurde im Wesentlichen auf das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 in seiner ursprünglichen Fassung zurückgegriffen. Allerdings waren nunmehr nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern auch die Landesarbeitsgerichte eigenständig und nicht mehr mit den Landgerichten verbunden. Die Dienstaufsicht wurde nicht der Justizverwaltung, sondern den obersten Arbeitsbehörden der Länder übertragen.

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland fiel durch das am 24.05.1949 in Kraft getretene Grundgesetz die bis heute geltende verfassungsrechtliche Entscheidung für eine über alle Instanzen eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit. Durch Art. 96 Abs. 1 GG, der im Grundsatz dem heutigen Art. 95 Abs. 1 GG entspricht, wurde erstmals ein von der ordentlichen Justiz unabhängiger dreistufiger Instanzenzug verfassungsrechtlich garantiert. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes 1953 wurde schließlich das Kontrollratsgesetz Nr. 21 aufgehoben und die organisatorische Trennung von ordentlicher Justiz und Arbeitsgerichtsbarkeit konsequent fortgesetzt.

Nachdem die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen zunächst ausschließlich der Obersten Arbeitsbehörde und später dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unterstellt waren, hat aufgrund eines Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 09.06.1998 eine Umressortierung hin zum Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen stattgefunden.