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Landesjustizprüfungsamt

Quelle: Justiz NRW

Aktuelle Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes

Die schwache Konjunktur in Deutschland hinterlässt auch in Nordrhein-Westfalen deutliche Spuren. Die engen finanziellen Rahmenbedingungen für das Jahr 2025 machen es erforderlich, vorsorglich bereits in diesem Jahr die Anzahl der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Vergütung beziehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in vertretbarem Umfang zu begrenzen.

Die Entscheidungen, die vor diesem Hintergrund getroffen wurden, waren nicht leicht, wägen aber die Vor- und Nachteile auch im Vergleich zu anderen denkbaren Maßnahmen angemessen ab. Maßgebliches Kriterium war, dass die Justiz ihre Aufgaben mit den vorhandenen Ressourcen erfüllen muss. Dazu zählt es die Gerichte mit den erforderlichen Stellen für Richterinnen und Richter und die Strafverfolgungsbehörden mit ausreichend Stellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auszustatten. Hier ist an Einsparungen nicht zu denken.

Wie erfolgt die Reduzierung der Stellen?

Zur Reduzierung der Stellen sind folgende Maßnahmen geplant und werden teilweise bereits umgesetzt.

  • Reduzierung der Einstellungen im Referendariat auf knapp 100 Personen je Monat bis August 2025 landesweit,
  • Verkürzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses um einen Monat durch Vorverlegung der mündlichen Prüfung in den 25. Monat nach Einstellung (statt 26. Monat) sowie
  • Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ab Januar 2025 nur noch bis zum Tag des Bestehens (mündliche Prüfung) oder endgültigen Nichtbestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung (statt bis zum Monatsende).

Die Umsetzung der drei Maßnahmen führt dazu, dass sich zum kommenden Jahreswechsel 3.300 (ohne Personen im Ergänzungsvorbereitungsdienst) und prognostisch Ende 2025 ca. 3.000 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden.

Warum erfolgt eine Verkürzung der Dauer des Referendariats?

Dass sich in Nordrhein-Westfalen die mündliche Prüfung bislang nicht unmittelbar an das Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes anschließt und – wie in anderen Ländern – im 25. Monat stattfindet, hat rein organisatorische Gründe. Ursächlich für die etwas längere Dauer in Nordrhein-Westfalen war zum einen der Umstand, dass die Aufsichtsarbeiten in Nordrhein-Westfalen – anders als in vielen anderen Ländern – erst im 21. Ausbildungsmonat anzufertigen sind. Hinzu kommt, dass im Flächenland Nordrhein-Westfalen zahlreiche Klausurstandorte existieren und die Anzahl der monatlich angefertigten Aufsichtsarbeit erheblich ist.

Die Einführung der E-Klausur im Januar 2024 sowie die seit April 2024 pilotierte digitale Klausurkorrektur bringt hier erhebliche Effizienz- und Zeitgewinne. Sie erlauben es - verbunden mit Änderungen im Verfahrensablauf -, die Referendarinnen und Referendare einen Monat früher zur mündlichen Prüfung zu laden, also im 25. statt im 26. Monat nach Einstellung. Das soll erstmals bezogen auf die Prüflinge geschehen, die im Dezember 2024 ihre Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung anfertigen.

 Das Vorziehen der mündlichen Abschlussprüfung um einen Monat ermöglicht es, mehr Referendarinnen und Referendare einstellen zu können als ohne Einbeziehung dieser Maßnahme. Bislang erfolgte die Abnahme der mündlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen – anders als in den meisten anderen Ländern – im 26. Monat nach Einstellung. Der bundesrechtlich verpflichtende juristische Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des 24. Monats nach Einstellung.

 Warum wird die Unterhaltsbeihilfe im letzten Ausbildungsmonat zeitlich begrenzt?

 Die zeitliche Begrenzung der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe nur noch bis zum Tag der mündlichen Prüfung hebt eine nicht gerechtfertigt staatliche Doppelleistung auf:

Trotz der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sieht § 2 Absatz 2 Satz 2 UBeihilNO im Regelfall vor, bis zum Monatsende gezahlt wird, obwohl diesem Anspruch weder eine Dienstpflicht noch eine Ausbildung gegenübersteht. Zugleich haben Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, einkommens- und vermögensunabhängig einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 136, 138 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch III. Während Personen, die ein Arbeitsentgelt erhalten, nach§ 157 Absatz 1 SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, gilt das gerade nicht für ehemalige Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, weil die Unterhaltsbeihilfe ab Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht unter den Ruhenstatbestand des § 157 Absatz 1 SGB III fällt (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2021, B 11 AL 6/20 R).

Der Verzicht auf diese Zahlung hebt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die erst am Ende des Monats geprüft werden und damit nur in einem geringen Umfang Leistungen nach dem SGB III in dem Monat beanspruchen können, auf. Auch dies führt im Ergebnis dazu, mehr Referendarinnen und Referendare beschäftigen zu können als ohne Durchführung dieser Maßnahme.

 Wartezeit und Dauer der Maßnahmen

 Anders als andere Länder bildet Nordrhein-Westfalen weiterhin in jedem Monat aus. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Stellen kann jedoch Maßnahme mit einer längeren Wartezeit auf einen Referendariatsplatz verbunden sein. Dies hängt auch davon, an welchem Ort ein Platz im Referendariat nachgefragt wird. Außerhalb der Großstädte kann weiterhin sehr zeitnah mit dem Referendariat begonnen werden.

Die Einstellungszahlen im Referendariat sollen nur vorübergebend und verantwortbar anpasst werden. Sobald sich eine Besserung der Haushaltslage abzeichnet, sollen die Einstellungszahlen wieder erhöht werden.

Erleichterungen

  • Aufhebung der Begrenzung auf 20 Urlaubstage in der Wahlstation,
  • Hinweis auf Zeit zum Selbststudium,
  • Erweiterung der Möglichkeit, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören,
  • Eindringliche Bitte, das Zeugnis für die Wahlstation sehr zeitnah zu erstellen.

 Geprüft wird weitergehend derzeit Folgendes:

  • Erhöhung der Möglichkeit zu einer Nebentätigkeit,
  • Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze aus Nebentätigkeit.