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Small Claims - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Anerkennung und Vollstreckung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Verfahren zur Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen von unter 2.000,00 Euro (Streitwertgrenze bis 13. Juli 2017; ab dem 14. Juli 2017 gilt eine Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro).

Nach obenAnwendbarkeit

Zur Durchsetzung von grenzüberschreitenden Forderungen bis zu 2.000,00 Euro (Streitwertgrenze bis 13. Juli 2017; ab dem 14. Juli 2017 gilt eine Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro) kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen angestrebt werden. Das Verfahren wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt und soll durch den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie vereinfacht und beschleunigt ablaufen können. Insoweit stellt es eine schnelle und effiziente Alternative zu den sonstigen innerstaatlichen Verfahren dar.

Nach obenZuständigkeit und Verfahrenseinleitung

Die Klage kann bei den nordrhein-westfälischen Amtsgerichten durch ein für dieses Verfahren spezifisches Klageformblatt schriftlich eingereicht werden. Eine elektronische Fassung des Klageformblatts in allen Amtssprachen der EU ist im Europäischen Justizportal zu finden.

Ab dem 01.09.2017 ist für das Verfahren das Amtsgericht Essen für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen zuständig, so dass die Klage ab dann beim Amtsgericht Essen einzureichen ist (Verordnung über die Konzentration der europäischen Verfahren über geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 19.07.2017).

Gerichtssprache ist grundsätzlich Deutsch. Anwaltszwang besteht für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nicht.

Nach obenVollstreckung

Das Urteil wird in jedem Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Eine Vollstreckbarerklärung ist nicht erforderlich.

Nach obenKosten

Für die Durchführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen entstehen Kosten. Diese werden nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. Eine Vorschusspflicht besteht nicht.