/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

PantherMedia_29896287_layout

Quelle: © PantherMedia / Elmar Gubisch

Arbeitsgruppe „Pflichtversicherung für Elementarschäden“

Unter Federführung von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hat eine Arbeitsgruppe die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine Pflichtversicherung für Elementarschäden geprüft.


Starkregen und Hochwasser haben im Juli 2021 vor allem im nördlichen Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen zu verheerenden Schäden geführt. Klimamodellen zufolge werden solche Starkregenereignisse in Deutschland in den kommenden Jahrzehnten im Zuge des Klimawandels voraussichtlich an Häufigkeit und Intensität gewinnen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es für Naturkatastrophen eines neuen Modells der Schadenregulierung bedarf, in einem neuen Licht. Das bisherige System aus Staatshilfen und privaten Spenden führt nicht nur zu einer starken Belastung der öffentlichen Haushalte. Es ist für die Betroffenen auch mit einer hohen Unsicherheit belastet, weil der Ersatz ihrer Schäden von politischen Entscheidungen und der privaten Spendenbereitschaft im Einzelfall abhängt.

Mit der Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden haben sich die Ministerpräsidentenkonferenz und verschiedene Fachministerkonferenzen bereits mehrfach befasst und rechtliche sowie tatsächliche Bedenken gegen die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden angeführt.

Die Justizministerinnen und Justizminister der Ländern haben mit einem auf ihrer Herbstkonferenz 2021 gefassten Beschluss die Arbeitsgruppe "Pflichtversicherung für Elementarschäden" beauftragt, nunmehr unter Federführung von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen und neben einer verfassungsrechtlichen Bewertung der bislang diskutierten Modelle auch eine Prüfung gegebenenfalls alternativer Möglichkeiten, die Versicherungsdichte von Elementarschadensversicherungen bei privaten Gebäuden zu erhöhen, vorzunehmen und ihre Ergebnisse zur nächsten Justizministerkonferenz vorzulegen.


Bericht der Arbeitsgruppe 2022

Auftragsgemäß hat sich die Arbeitsgruppe dieser aufgeworfenen Fragestellung angenommen und zunächst die tatsächliche Situation ermittelt, insbesondere die klimatischen Entwicklung sowie die Lage auf dem Versicherungsmarkt. Hieraus konnten Ausgangsfragen abgeleitet werden, die bei der eingehenden Betrachtung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Pflichtversicherung für Elementarschäden berücksichtigt worden sind. Bei dieser verfassungsrechtlichen Betrachtung ist ein gegenüber den früheren Befassungen modifizierter Ansatz gewählt worden, bei dem unter Heranziehung allgemeiner verfassungsrechtlicher Vorgaben (Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) der hieraus abzuleitende Korridor für eine mögliche Einführung einer Versicherungspflicht herausgearbeitet worden ist.

Die Arbeitsgruppe hat die Ergebnisse in einem Abschlussbericht zusammengefasst, der den Justizministerinnen und Justizministern zu ihrer Frühjahrkonferenz 2022 vorgelegt worden ist. Dieser Bericht wurde von Vertretern einzelner Landesjustizverwaltungen auf Fachebene erstellt und stellt keine politische Positionierung aller Landesjustizverwaltungen oder aller Länder dar.


Die Justizministerinnen und Justizminister haben diesen Bericht ausweislich Ihres Konferenzbeschlusses zur Kenntnis genommen und anknüpfend an seinen Inhalt Folgendes ausgeführt:

"Ausgehend von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erachten die Justizministerinnen und Justizminister die Einführung einer Pflicht für private Wohngebäudeeigentümer zur Versicherung gegen Elementarschäden innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors für verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen. Maßgebend ist die konkrete Ausgestaltung einer Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber.

Gegebenenfalls sind auch weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um aufgrund der risikobasiert zu ermittelnden Prämien die Eigentümer von Hochrisikoobjekten zu entlasten, wobei die Kosten nur in engem Umfang auf Dritte umgelegt werden können.

Präventive Maßnahmen und Pflichtversicherung stehen nicht in einem verfassungsrechtlichen Stufenverhältnis, sondern können sich ergänzen und in ihrer Wirkung wechselseitig verstärken."


Veranstaltungen und Veröffentlichungen

Das Ministerium der Justiz wird sich weiterhin an der aktuellen Diskussion über die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden beteiligen und den Austausch mit der Fachöffentlichkeit suchen.