I.6
Beibehaltung der R-Besoldung
Beibehaltung der R-Besoldung
(Berichterstattung: Niedersachsen)
Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, an der R-Besoldung nicht nur für Richterinnen und Richter, sondern auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte festzuhalten.