Justitia
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Ermittlungsverfahren darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden

Arbeitsgericht Siegburg weist Klage eines Jugendamtmitarbeiters ab

Im Januar 2025 entschied das Arbeitsgericht Siegburg, die Klage eines ehemaligen Jugendamtmitarbeiters abzuweisen. Der Sozialarbeiter hatte gegen die Stadt Siegburg geklagt. Hintergrund war die Erwähnung eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder im Arbeitszeugnis.

Der Polizeibericht empfahl, ihm den Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu verweigern. Der Kläger berief sich auf die Unschuldsvermutung und wollte das Ermittlungsverfahren aus dem Arbeitszeugnis streichen lassen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil ab. Es stellte fest, dass Arbeitszeugnisse zwar grundsätzlich wohlwollend formuliert werden müssen, im Fall des Kinderschutzes gelte jedoch eine Ausnahme. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, ein solches Ermittlungsverfahren zu erwähnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 5 Ca 1465/24 vom 23.01.2025.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.