
Verwaltungsgericht Aachen: Entlassung eines Polizeischülers wegen frauenfeindlicher und rassistischer Äußerungen war rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Entlassung eines Polizeischülers aufgrund rassistischer und frauenfeindlicher Äußerungen rechtmäßig war. Das Polizeipräsidium hatte den Kommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, da Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestanden. Die Entscheidung stützte sich auf Aussagen von Dozenten und Kommilitonen, die beschrieben, dass der Kläger während seines Studiums an der Hochschule der Polizei durch herablassendes Verhalten gegenüber Frauen und rassistische Äußerungen aufgefallen war.
In der Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Eignungsbewertung des Polizeipräsidiums im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums liege und daher rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger sich frauenfeindlich verhalten hatte und seine ausländerfeindliche Haltung einen charakterlichen Mangel darstelle, der die Entlassung gerechtfertigt habe.
Für Anwärter im Polizeivollzugsdienst ist ein korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen handelt und sich sowohl im Dienst als auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenfeindlich noch rassistisch äußert.
Die Tatsache, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren Leumundszeugen aufbot, konnte aufgrund der übereinstimmenden Berichte aus seinem dienstlichen Umfeld keine gegenteilige Beurteilung herbeiführen.
Der Kläger kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Verwaltungsgericht Aachen – Aktenzeichen 1 K 796/22 vom 26.02.2025.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.