
Quelle: Justiz NRW
Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Bürgergeld-Höhe
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im April (02.04.) in drei Fällen entschieden, dass eine Klägerin keinen Anspruch auf höhere Bürgergeld-Zahlungen hat. Die Frau lebt allein und bekommt Bürgergeld vom Jobcenter Märkischer Kreis. Sie hatte wegen zu niedrigen Beiträgen geklagt. Ihrer Ansicht nach wurde bei der Berechnung die Inflation nicht ausreichend berücksichtigt.
Gegen die Bescheide für die Jahre 2023 und 2024 hatte sie Widerspruch eingelegt. Im Anschluss klagte sie vor dem Sozialgericht Dortmund und beantragte für die Verfahren Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung jetzt. Die Richterinnen und Richter erklärten: Die Klagen der Frau haben keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Somit ist die Bedingung für Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Die Bescheide des Jobcenters seien rechtmäßig.
Die Regelbedarfe sind gesetzlich festgelegt. Die monatlichen Beträge sind für die Ausgaben im tägliche Leben kalkuliert. Das Gericht sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber darf innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst bestimmen, wie hoch das Existenzminimum ist. Die Erhöhungen zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 seien nicht offensichtlich zu niedrig.
Mit der Einführung des Bürgergelds wurde auch ein neues Verfahren zur Anpassung der Beträge eingeführt. Dieses sogenannte Fortschreibungsverfahren erfüllt nach Ansicht des Gerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf aktuell anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht berufen, da diese noch Regelungen vor Einführung des Bürgergeldes betreffen.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.