
Festival-Token dürfen nur beschränkt zurückgegeben werden
Gericht hält Rücktausch-Regel für zulässig
Wer auf einem Festival mit sogenannten Token bezahlt, kann diese nicht unbegrenzt zurücktauschen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Hintergrund ist ein Streit zwischen einem Verbraucherschutzverband und dem Veranstalter eines großen Musikfestivals mit rund 75.000 Besucherinnen und Besuchern pro Tag. Auf dem Festival dürfen keine eigenen Speisen oder Getränke mitgebracht werden. Alles muss vor Ort mit Token bezahlt werden. Diese werden nur während des Festivals verkauft und können auch nur dort zurückgegeben werden. Dies auch nur zu bestimmten Zeiten an den Festival-Kassen und maximal im Wert von 50 Euro. Eine Rückgabe nach Ende der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
Der Verbraucherschutzverband hielt diese Regelung für unfair: Viele Besucherinnen und Besucher könnten ihre übrigen Token gegen Ende der Veranstaltung nicht mehr rechtzeitig einlösen, vor allem wenn sie abreisen müssten. Auch die 50-Euro-Grenze sei willkürlich.
Das Gericht sah das anders: Die Regelungen seien verständlich und nachvollziehbar. Die Token seien nur für die jeweilige Veranstaltung gedacht, ähnlich wie Wertmarken auf einem Jahrmarkt. Eine spätere Rückgabe sei für beide Seiten mit erheblichem Aufwand verbunden. Außerdem sei die Beschränkung auf 50 Euro ein wirksamer Schutz gegen Fälschungen. Laut Veranstalter liegt der durchschnittliche Tagesverbrauch bei etwa 35 Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof könnte sich in einem nächsten Schritt mit dem Fall befassen.
Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens 20 UKl 9/24 aufgerufen werden.