Strafgesetzbuch
Quelle: Justiz NRW

Sanktionensystem

Dieser Bereich soll der interessierten Bürgerin oder dem interessierten Bürger einen Überblick über die verschiedenen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten verschaffen. Neben den einzelnen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung werden auch Nebenfolgen sowie die Einziehung behandelt.

Einleitung

Ohne staatliche Reaktion auf Straftaten wäre ein geordnetes Zusammenleben in unserer Gemeinschaft nicht möglich. Oberstes Ziel von Strafen ist es, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Strafen sollen einerseits Rechtsverletzungen ahnden, die bereits stattgefunden haben; andererseits soll durch die abschreckende Wirkung von Strafen auf die Verurteilten und auf die Allgemeinheit die Begehung zukünftiger Straftaten verhindert werden.

Das Strafrecht bedient sich, um den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Kriminalität möglichst wirkungsvoll begegnen zu können, verschiedener Sanktionsformen, die sich in Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung unterscheiden. Während Strafen eine Schuld der Täterin oder des Täters bei Begehung der Tat voraussetzen, erfordern Maßregeln eine fortdauernde Gefährlichkeit für die Zukunft.

Beispiel: Ein psychisch stark Erkrankter und damit schuldlos handelnder Mensch begeht einen Mord.

Für eine ohne Schuld begangene Tat kann man nicht "bestraft" werden, dafür aber in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn für die Allgemeinheit weiterhin eine Gefahr besteht.

Strafen und Maßregeln schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern können auch nebeneinander bestehen.

Beispiel: Ergibt sich bei Begehung einer schuldhaften Verkehrsstraftat aus den Umständen, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so wird neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt.

Strafen sind die

  • Freiheitsstrafe
  • Geldstrafe
  • Fahrverbot

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot

Neben den genannten Strafen und Maßregeln bestehen weitere Sanktionsmöglichkeiten wie der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, sowie die Einziehung.

Bei Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden sieht das am Erziehungsgedanken orientierte Jugendstrafrecht von den vorgenannten Strafen und Maßregeln abweichende, besondere Sanktionsformen vor.

Strafen
Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe darf nur durch die Richterin oder den Richter verhängt werden, und auch nur dann, wenn das verletzte Strafgesetz als Rechtsfolge die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Das Gesetz regelt dabei die jeweilige Dauer der Freiheitsstrafe nicht im Einzelnen. Es gibt lediglich einen sog. Strafrahmen vor, innerhalb dessen die Richterin oder der Richter eine Strafe finden muss, die der Tat und der Täterin oder dem Täter gerecht wird. Die Strafe ist zeitlich begrenzt, soweit nicht lebenslängliche Freiheitsstrafe vorgesehen ist (so bei Mord). Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe dauert mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Hat die Straftäterin oder der Straftäter vor der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft gesessen, wird diese Zeit in der Regel auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen findet in sog. Justizvollzugsanstalten statt.

Setzt das Gericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bleibt die oder der Verurteilte vorerst in Freiheit. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll die Gelegenheit geben, durch straffreies Verhalten nach der Verurteilung sowie durch Erfüllung bestimmter Auflagen (Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung) und Weisungen (Beispiel: Meldepflicht bei einer Polizeibehörde) von der Haft verschont zu werden.

Voraussetzung dafür, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Darüber hinaus muss den Verurteilten für die Zukunft eine "günstige Sozialprognose" gestellt werden können, d.h. es muss zu erwarten sein, dass sie auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen werden.

Den Verurteilten kann für die gesamte oder teilweise Dauer der Bewährungszeit, die zwischen zwei und fünf Jahren beträgt, ein Bewährungshelfer bestellt werden.

Begehen die Verurteilten in der Bewährungszeit neue Straftaten oder verstoßen sie gegen Auflagen und/oder Weisungen in einer Weise, dass die Begehung neuer Straftaten befürchtet werden muss, widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.

Setzt das Gericht nicht schon bei der Verurteilung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, kann nach Verbüßung von zwei Dritteln, in besonderen Fällen auch nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der lebenslänglichen Strafe gebietet.

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in der Regel nicht neben der Freiheitsstrafe, sondern allein angeordnet. Sie wird in sog. Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze, die zwischen fünf und dreihundertsechzig liegen können, bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Schuld der Täterin oder des Täters und den Wirkungen der Strafe auf sie oder ihn und die Gesellschaft. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich dagegen allein nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Von Bedeutung ist hier zum Beispiel, welches Einkommen die oder der Angeklagte bezieht und ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Zu zahlen ist letztlich das, was sich nach Multiplikation von Anzahl und Höhe der festgesetzten Tagessätze ergibt (Beispiel: 30 Tagessätze á 50,- EUR = 1.500 EUR).

Ist die oder der Verurteilte finanziell nicht in der Lage, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so kann eine Zahlungsfrist gesetzt oder eine Zahlung in Raten gestattet werden. Wird die Geldstrafe nicht gezahlt und kann diese auch sonst nicht beigetrieben werden, muss eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden.

Eine Besonderheit in Ausnahmefällen bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen sieht das Gesetz vor, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Angeklagte auch ohne die Verhängung der Geldstrafe keine Straftaten mehr begehen wird und weitere besondere Umstände vorliegen. Das Gericht verwarnt die Angeklagte oder den Angeklagten dann, bestimmt die Höhe der Geldstrafe und behält sich die Verurteilung zu dieser Strafe vor (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt). Die Geldstrafe wird nur verhängt, wenn die oder der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit versagt, insbesondere gegen Auflagen des Gerichts verstößt oder erneut Straftaten begeht.

Fahrverbot

Das Fahrverbot kann neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (Beispiel: Der Täter benutzt seinen PKW zur Durchführung einer Straftat). Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf die Täterin oder den Täter (Beispiel: Der Täter, der dringend auf die Nutzung eines PKW angewiesen ist, begeht Straftaten, die mit der Nutzung des PKW in keinem Zusammenhang stehen) oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint (Beispiel: Der Täter fährt mit seinem PKW Tatorte an, an denen er dann außerhalb des PKW Straftaten begeht) oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Verboten wird das Führen bestimmter Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge aller Art. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. Die Fahrerlaubnis geht infolge des Fahrverbotes nicht verloren; der Führerschein wird jedoch für die Zeit des Verbotes amtlich verwahrt. Ein Fahrverbot darf nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch die Verwaltungsbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden.

Maßregeln der Besserung und Sicherung
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit der Straftäterin oder des Straftäters; zum anderen soll diesen durch die Unterbringung - soweit möglich - von der Krankheit geheilt oder zumindest im krankhaften Zustand gepflegt werden. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, von ihr oder ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten drohen und sie oder er deshalb gefährlich für die Allgemeinheit ist.

Die Dauer der Unterbringung ist zeitlich nicht begrenzt, d.h. die Maßregel dauert so lange, wie der Zweck es erfordert, unter Umständen also auch lebenslänglich. Das Gericht muss in regelmäßigen Abständen prüfen, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Dies kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn es aufgrund der Bereitschaft der Täterin oder des Täters zu einer medikamentösen Behandlung in einer offenen Einrichtung vertretbar erscheint, dass sie oder er das weitere Leben außerhalb einer geschlossenen Anstalt verbringt. Bei dieser Entscheidung müssen sowohl die Belange der Täterin oder des Täters als auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Wird die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, tritt automatisch die sog. Führungsaufsicht ein.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt bei Straftäterinnen oder Straftätern, die den Hang haben, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Tat infolge des Hanges zu berauschenden Mitteln begangen wurde (Beispiel: sog. Beschaffungskriminalität) und die Täterin oder der Täter wegen dieser verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil bei deren Begehung Schuldunfähigkeit vorlag. Es muss ferner die Gefahr bestehen, dass infolge des Hanges weitere erhebliche Taten begangen werden. Schließlich muss Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bestehen. Die Unterbringung erfolgt meist in geschlossenen Stationen psychiatrischer Krankenhäuser. 

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidendste Maßregel des Strafrechts. Ihr Zweck ist in erster Linie, die Allgemeinheit vor gefährlichen Täterinnen oder Tätern zu schützen. Sie ist für gemeingefährliche Hangtäterinnen oder -täter vorgesehen und soll bei Taten angeordnet werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder wo schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wurde.

Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist, dass die oder der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen bestimmte Rechtsgüter (Beispiel: Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und schon davor wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen bestimmte Rechtsgüter zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.

Die Sicherungsverwahrung wird in speziell dafür ausgerichteten Justizvollzugsanstalten vollzogen.

Führungsaufsicht

Aufgabe der Führungsaufsicht ist es, gefährliche oder gefährdete Täterinnen oder Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die oder der Beschuldigte eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass sie oder er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der oder dem Betroffenen die erteilte Fahrerlaubnis auf Dauer weggenommen wird. Anders als beim Fahrverbot, bei dem nur für die Dauer des Fahrverbotes die Ausübung der Fahrerlaubnis verhindert wird, ist die Fahrerlaubnis bei Entziehung mit der Rechtskraft des Urteils erloschen und muss bei der Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) neu beantragt werden. Das Gericht weist im Urteil die Verwaltungsbehörde an, der oder dem Betroffenen erst nach Ablauf einer vom Gericht im Einzelnen festgelegten Frist die Möglichkeit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu geben. Diese Frist beträgt in der Regel mindestens sechs Monate und kann - je nach Schwere der Tat und des Eignungsmangels - fünf Jahre lang sein. In Ausnahmefällen kann auch eine Sperre auf Lebenszeit erfolgen.

Bestimmte Kraftfahrzeugarten (Beispiel: landwirtschaftliche Zugmaschinen) können von der Sperre ausgenommen werden.

Die Fahrerlaubnis kann der oder dem Beschuldigten schon vor einer Verurteilung vorläufig entzogen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass in einem gerichtlichen Verfahren die endgültige Entziehung erfolgen wird.

Berufsverbot

Das Strafrecht ermöglicht es, der Täterin oder dem Täter aus Anlass einer rechtswidrigen Tat die Ausübung des Berufes oder Gewerbes zu untersagen. Zweck des Berufsverbotes ist der Schutz der Allgemeinheit gegen Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit rechtswidrige Taten begehen, welche einen Missbrauch des jeweiligen Berufes oder Gewerbes oder eine grobe Verletzung der damit verbundenen Pflichten darstellen. Das Berufsverbot kann für die Zeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen aber auch für immer angeordnet werden. Das Verbot kann nach einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden

Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts

Der Verlust der Amtsfähigkeit bedeutet den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Der Verlust der Wählbarkeit besteht hingegen in dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (Beispiel.: Landtagsmandat). Mit dem Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gehen in der Regel auch zugleich die Ämter bzw. Rechtsstellungen verloren, die die oder der Verurteilte bereits erlangt hatte. Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit tritt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch für die Dauer von fünf Jahren ein. In sonstigen, gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen kann das Gericht der oder dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkennen. Ebenfalls für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren kann das Gericht in gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen das Recht aberkennen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Der Verlust des Stimmrechts tritt nicht automatisch, sondern erst durch besonderen Richterspruch ein.

Einziehung

Bei vorsätzlich begangenen Straftaten dürfen bestimmte Gegenstände, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen (Beispiel: Tatwaffe, gefälschte Banknoten), eingezogen werden. Das Eigentum an den Gegenständen geht auf den Staat über. Unter besonderen Umständen können auch Gegenstände, die nicht der Täterin oder dem Täter gehören, eingezogen werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält dann in der Regel eine Entschädigung. Zudem ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an, die jemand durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung nicht möglich (Beispiel: Täter hat die erbeutete Sache nicht mehr in Besitz), so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2025