Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf : Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Ata A. u.a.

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (9. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen am 46. Hauptverhandlungstag den 33-jährigen tadschikischen Staatsangehörigen Said S. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde der 28-jährige turkmenische Staatsangehörige Ata A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die tadschikischen Staatsangehörigen Shamshud N., 48 Jahre, und Raboni Z., 29 Jahre, wurden jeweils wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die tadschikischen Angeklagten Mukhammadshujo A., 22 Jahre, und Nuriddin K., 31 Jahre, wurden freigesprochen. Das Verfahren gegen den kirgisischen Staatsangehörigen Abrorjon K. wurde kurz vor dem Ende der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt, nachdem K. in sein Heimatland abgeschoben worden war.

Nach den Feststellungen des Senats hat sich der Hauptvorwurf der Anklage, die ursprünglich sieben Angeklagten hätten unter Führung des in den Niederlanden inhaftierten Tadschiken Abdusamad A. ab Ende Februar/Anfang März 2022 in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige, terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser beteiligt, nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme hat insbesondere keinen übereinstimmenden Willen der Angeklagten und des gesondert verfolgten Abdusamad A. ergeben, in Deutschland und andernorts in Westeuropa öffentlichkeitswirksame terroristische Anschläge zu verüben, um die Ziele und Zwecke des Islamischen Staates zu fördern.

Andererseits hat sich der Senat davon überzeugt, dass sämtliche Angeklagte Anhänger des Islamischen Staates sind und dessen Ziele befürworten. Nach den Feststellungen des Senats hat sich der Angeklagte Said S. spätestens im August 2022 durch sein Zusammenwirken mit dem in der Türkei ansässigen, höherrangigen IS-Mitglied Said K. mitgliedschaftlich in den IS eingliedert und sich dann unter anderem durch Geldsammlungen und ‑transfers an der terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt. Außerdem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte Ata A. den Islamischen Staat zum einen durch zwei Geldzahlungen zugunsten internierter IS-Frauen unterstützt hat und zum anderen durch seine Zusage gegenüber dem IS-Mitglied Abdusamad A., an einem islamistischen Anschlag mitwirken zu wollen. Schließlich hat die Beweisaufnahme eine Unterstützung des Islamischen Staates durch die Angeklagten Shamshud N. und Raboni Z. dadurch ergeben, dass sie einen Spendenbetrag für den Islamischen Staat abholten und an den Angeklagten Said S. weiterleiten ließen.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass sie nicht beziehungsweise nur geringfügig vorbestraft sind. Zu ihren Lasten fiel ins Gewicht, dass sie sich mit dem Islamischen Staat an einer Vereinigung beteiligt beziehungsweise diese unterstützt haben, die aufgrund ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs, ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens besonders gefährlich ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.

 

Aktenzeichen: III-6 St 2/24

Christina Klein Reesink
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