
Verwaltungsgericht Düsseldorf : Wuppertaler Fußballfan darf Bereich um das Stadion am Zoo während der Heimspiele des Wuppertaler SV bis Juni 2025 nicht betreten
Das Polizeipräsidium Wuppertal darf einem führenden Ultra-Fan des Wuppertaler SV untersagen, an Heimspieltagen des Wuppertaler SV zwischen April und Ende Juni 2025 den Bereich um das Stadion am Zoo zu betreten. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben mit Beschluss entschieden und damit den Eilantrag gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 25. März 2025 abgelehnt.
Der 35-jährige, in Wuppertal wohnhafte Capo (Vorsänger) einer Wuppertaler Ultra-Gruppierung wurde in den vergangenen zehn Jahren im Rahmen von Heim- und Auswärtsspielen des in der Regionalliga West spielenden Wuppertaler SV wiederholt strafrechtlich auffällig. Nach Erkenntnissen des Wuppertaler Polizeipräsidiums soll er sich an Ausschreitungen gegen Polizeivollzugsbeamte im Stadion in Ahlen beteiligt sowie wiederholt an Schlägereien zwischen rivalisierenden Ultragruppierungen in Stadionnähe in Wuppertal sowie in Bonn und in der Nähe von Aachen (Drittortauseinandersetzungen) teilgenommen haben. Ein erhebliches Aggressions- und Gefährdungspotenzial soll er im Rahmen einer solchen Drittortauseinandersetzung wenige Kilometer vom Stadion am Zoo entfernt am 2. November 2024 beim Risikospiel des Wuppertaler SV gegen den KFC Uerdingen gegenüber rivalisierenden Fußballanhängern gezeigt haben. Dort war es - wie aus einem dem Gericht vorliegenden Video hervorgeht - zu gegenseitigen Gewalthandlungen rivalisierender Ultrafans mitten im öffentlichen Verkehrsraum gekommen, die trotz polizeilicher Präsenz auf einer vierspurigen Straße im fließenden Straßenverkehr ausgetragen wurden.
Um weitere Straftaten zu verhindern, hat das Polizeipräsidium Wuppertal dem Ultra verboten, an Heimspieltagen des Wuppertaler SV zwischen April und Juni 2025 den Bereich um das Stadion am Zoo zu betreten. In dem gegen dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot angestrengten Eilverfahren hat das Gericht das Vorgehen des Polizeipräsidiums Wuppertal als rechtmäßig erachtet. Die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums erweist sich als tragfähig. Es durfte davon ausgehen, dass der Wuppertaler Ultra aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen des Wuppertaler SV begehen wird. Vor dem Hintergrund seines allgemein im Zusammenhang mit Fußballspielen bestehenden Aggressionspotenzials kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den anstehenden Heimspielen des Wuppertaler SV um Hochrisikospiele mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob etwaige Partien mit der jeweiligen Gastmannschaft in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen sind. Denn die zutage getretene Gewaltbereitschaft des Antragstellers richtet sich nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern auch gegen die - regelmäßig im Stadionumfeld anzutreffenden - polizeilichen Sicherheitskräfte. Dass das Polizeipräsidium die gesetzliche dreimonatige Obergrenze ausgeschöpft hat, hält die Kammer angesichts der seit Jahren andauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Ultra-Fans im Zusammenhang mit Fußballspielen des Wuppertaler SV für verhältnismäßig, allzumal das Verbot auf die Spieltage selbst beschränkt ist.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 18 L 1280/25