Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Hauptverhandlung wegen mutmaßlicher Terrorismusfinanzierung vor dem Landgericht Düsseldorf eröffnet

Pressemitteilung Nr. 6/2025

In dem Strafverfahren gegen den syrischen Staatsangehörigen Mustafa M. (28), zuletzt wohnhaft in Oberhausen, hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die u.a. wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erhobene Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06.09.2024, vgl. Pressemitteilung vom 25.10.2024, nach teilweiser Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 30.01.2025 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren auf der Grundlage einer abweichenden rechtlichen Würdigung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Düsseldorf eröffnet.

Zum Sachverhalt:

Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wirft dem Angeklagten unter anderem vor, im Februar 2020 über einen Mittelsmann die Überweisung eines Betrages in Höhe von 500 Euro an einen syrischen Religionsgelehrten als Mitglied oder finanzieller Unterstützer der damaligen terroristischen Vereinigung "Hai’at Tahrir al-Sham – HTS" veranlasst zu haben. Zu diesem Zwecke habe er in Chatkontakt mit einem Beauftragten des Gelehrten in Syrien gestanden.

Im März 2021 habe der Angeklagte einer unbekannten Person über einen Messengerdienst eine Anleitung zur Herstellung einer Spreng- und Brandvorrichtung zur Verfügung gestellt.

In der Folgezeit soll er zudem als Administrator einer Internetmedienstelle, die als Al-Qaida-nah einzustufen sei, fünf Beiträge veröffentlicht haben, die zu Straftaten aufforderten oder solche billigten. Im April 2021 habe er einen Beitrag aus dem Al-Qaida-nahen Online-Magazin "Die Wölfe von Manhattan" eingestellt, in welchem eine Belohnung von einem Bitcoin (damaliger Wert etwa 63.000 Euro) an denjenigen versprochen werde, dem es als Erstes gelinge, einen Polizeibeamten in einem westlichen Land zu töten. Im Mai und Juli 2021 soll der Angeklagte über dieselbe Medienstelle verherrlichende Erklärungen zu einem am 23.04.2021 verübten Messerattentat auf eine französische Polizeimitarbeiterin und zu dem Messeranschlag in Würzburg am 25.06.2021 im Internet veröffentlicht haben, in denen die Täter unter anderem als "Märtyrer" und "tapfere Ritter des Islam" bezeichnet worden seien.

Zum 20. Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 soll er schließlich ein Beiheft des Online-Magazins "Die Wölfe von Manhattan", in welchem dazu aufgefordert würde, Luftfahrt zu studieren, um ähnliche terroristische Flugzeuganschläge im Westen zu begehen, und ein Video, in welchem unter anderem der Hergang und die Täter der damaligen Anschläge glorifiziert würden, verbreitet haben.

Zur Begründung der Senatsentscheidung:

Der 5. Strafsenat hat in seinem Beschluss die Anklage nach teilweiser Einstellung weiterer Vorwürfe zugelassen und das Hauptverfahren mit der Maßgabe eröffnet, dass die durch den Angeklagten veranlasste Überweisung von 500 Euro rechtlich abweichend von der Anklageschrift im Sinne hinreichenden Tatverdachts der Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB) zu würdigen sei.

In Bezug hierauf bestehe insbesondere nach der durch den Senat erfolgten Einholung eines Gutachtens des Terrorismusforschers Dr. Guido Steinberg weder ein hinreichender Verdacht für die Annahme, der Empfänger des Geldes sei zum jenem Zeitpunkt Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung HTS gewesen, noch dafür, dass dieser das Geld an die HTS weitergeleitet habe. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld einer von der HTS unabhängigen jihadistischen Organisation namens "Liwa Tahrir Al-Asra Wal-Asirat" ("Gefangenenbefreiungsbrigade") für deren Zwecke zahlte. Eine Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestehe insoweit nicht.

Mangels verbleibender Zuständigkeit des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei die Hauptverhandlung vor dem Landgericht – Staatsschutzkammer – Düsseldorf zu eröffnen.

Die Entscheidung des Senats ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: III-5 St 6/24


 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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