Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eilantrag wegen Bauarbeiten im westlichen Bereich der Haus-Berge-Straße (Verlegung von Leitungen) erfolglos

Die Bauarbeiten zur Verlegung von Ent- und Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit dem Straßenumbau im Bereich der Haus-Berge-Straße dürfen beginnen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Hauseigentümers und einer Restaurantbetreiberin, die Stadt Essen solle die Bauarbeiten an der Haus-Berge-Straße vor dem Haus und Restaurant zwischen Zollstraße und Bocholder Straße nicht beginnen, abgelehnt.

Die Bauarbeiten zur Verlegung von Ent- und Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit dem Straßenumbau im Bereich der Haus-Berge-Straße dürfen beginnen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Hauseigentümers und einer Restaurantbetreiberin, die Stadt Essen solle die Bauarbeiten an der Haus-Berge-Straße vor dem Haus und Restaurant zwischen Zollstraße und Bocholder Straße nicht beginnen, abgelehnt.

Die Antragsteller wollten den für März 2025 vorgesehenen Beginn der Bauarbeiten zur Verlegung von Ent- und Versorgungsleitungen verhindern. Sie sehen sich als Anlieger der Haus-Berge-Straße in ihrem Anliegerrecht und ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Durch die Bauarbeiten werde der Restaurantbetrieb erschwert, Parkplätze vor dem Restaurant fielen weg. Eine Schließung des Restaurants drohe. Dadurch befürchte der Hauseigentümer Mieteinbußen. Das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung des Baus der sog. Citybahn sei noch nicht abgeschlossen. 

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag durch Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Weder haben die Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht noch einen Anspruch, den Baubeginn zu stoppen. Straßenanlieger haben zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen ihrer Anliegerrechte durch Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt auch für die Verlegung von Versorgungsleitungen. Anlieger haben keinen Anspruch auf die Einrichtung oder Erhaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum unmittelbar bei einem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe. Zwar steht nicht in Zweifel, dass von den umfangreichen und lange andauernden Arbeiten für alle im Baustellenbereich liegenden Gewerbebetriebe spürbare wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind. Jedoch sind diese nicht unzumutbar.

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das Restaurant wegen dieser Baumaßnahmen oder der dadurch wegfallenden Parkmöglichkeiten direkt vor dem Restaurant schließen müsse. Weiter haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass erhebliche Umsatzeinbußen des Restaurants dessen Schließung erwarten lassen. Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Daten belegen dies nicht. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Hauseigentümers ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Welche weiteren Einnahmen er aus der Vermietungen von Wohnungen in dem Haus sowie als Rechtsanwalt und Notar bezieht, hat er nicht angegeben. Des Weiteren enthält das Straßenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Entschädigungsansprüche für die wirtschaftliche Existenzgefährdung von Anliegern durch Straßenbauarbeiten. Auf das Planfeststellungsverfahren für den östlichen Teil der Haus-Berge-Straße kommt es nicht an, weil dieses die Bauarbeiten zur Verlegung der Ent- und Versorgungsleitungen im westlichen Teil der Haus-Berge-Straße nicht erfasst.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellern steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 2 L 229/25