
Verwaltungsgericht Minden: Keine Aufstellung von Geldspielgeräten in Shisha-Bar
Mit Beschluss vom 16. April 2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten in einer Shisha-Bar in Bünde wendet. Bei der Antragstellerin handelt es ich um eine Automatenaufstellerin. Ihr ist bereits unter dem 4. September 2012 eine sog. Geeignetheitsbestätigung erteilt worden.
Den Widerruf dieser Bestätigung mit Bescheid vom 18. Februar 2025 begründete die Stadt Bünde damit, dass die Shisha-Bar seit einer Rechtsänderung im November 2014 kein geeigneter Aufstellungsort für Geldspielgeräte mehr sei. Danach dürfe ein Geldspielgerät in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Dies gelte indes nicht für solche Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. Bei einer Shisha-Bar liege der betriebliche Schwerpunkt nicht auf der Verabreichung von Speisen oder Getränken, sondern auf dem Konsum von Wasserpfeifen.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Automatenaufstellerin blieb erfolglos. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 3. Kammer im Wesentlichen aus, der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung sei offensichtlich rechtmäßig ergangen. In typischer Weise betriebene Shisha-Bars erfüllten regelmäßig nicht die Anforderungen für die Aufstellung von Geldspielgeräten. Ein solcher Betrieb erfahre seine maßgebliche Prägung dadurch, dass den Kunden das Rauchen von durch den Betrieb bereitgestellten Shishas (Wasserpfeifen) in einer entsprechenden Umgebung ermöglicht werde. Demgegenüber spiele das begleitende gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Rolle und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde.
Dieser primäre Betriebszweck schlage sich typischerweise deutlich im Erscheinungsbild des Gaststättenbetriebs nieder. Die herausgehobene Stellung des Konsums von Wasserpfeifen zeige bereits die ausdrückliche Betonung dieses Angebots in der betrieblichen (Selbst-)Bezeichnung als „Shisha-Bar“ oder einer ähnlichen Bezeichnung. Charakteristisch für derartige Betriebe sei der bei der Nutzung von Shishas entstehende dichte und geruchsintensive Rauch bzw. Wasserdampf. Dabei seien die betrieblichen Abläufe wie auch der Aufbau und die Ausstattung des Betriebs üblicherweise auf den Konsum von Wasserpfeifen ausgerichtet. Derartige Shisha-Bars würden weit überwiegend von solchen Kunden aufgesucht, die selbst Interesse am Shisha-Konsum haben.
Demgegenüber widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass solche Betriebe in maßgeblichem Umfang Kunden anziehen, welche ausschließlich oder primär das vorhandene gastronomische Angebot in Anspruch nehmen wollen. Dies gelte auch für die im vorliegenden Einzelfall betroffene Gaststätte, welche als typische Shisha-Bar betrieben werde. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Antragstellerin nicht, wonach bei einer Shisha-Bar die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund stehe, wohingegen der Konsum von Shishas ein absolutes Nebenprodukt sei, welches bezogen auf die Gestaltung des Betriebs kaum Relevanz habe.
Der Widerruf diene dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Spielerschutzes. Dieses überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung, zumal diese bereits mehr als 10 Jahre lang davon profitiert habe, zwei Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen, obwohl die Voraussetzungen jedenfalls seit November 2014 nicht (mehr) erfüllt seien.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft. (Beschluss vom 16. April 2025 - 3 L 374/25 -, nicht rechtskräftig)