Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Kliniken in Herne, Düsseldorf und Mönchengladbach unterliegen im Streit um Versorgungsaufträge

11. Juli 2025

Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 sind zahlreiche Krankenhausträger gegen die Nichtzuweisung einer von ihnen beantragten Leistungsgruppe gerichtlich vorgegangen, weil diese teilweise zu einer Einschränkung des dem Krankenhaus zuvor zugewiesenen Versorgungsauftrags geführt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat heute in drei Eilverfahren entschieden, dass die untersagte Vornahme bestimmter Leistungen für drei Kliniken in Herne, Düsseldorf und Mönchengladbach vorläufig weiter Bestand hat. Damit sind die vorangegangenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen bzw. Düsseldorf bestätigt worden.

1. Das zuvor beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängige Verfahren hatte eine Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg zum Gegenstand, einem Krankenhaus in Herne die beantragten Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) nicht zuzuweisen. Die Antragstellerin habe hinsichtlich beider Leistungsgruppen die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt. Für die Leistungsgruppe 16.3 fehle es an der Erbringung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie zumindest in Kooperation.

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus in Bochum von April 2025 über die Bereitstellung von Leistungen der Leistungsgruppe Leukämie und Lymphome hat nicht zur Folge, dass die im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 getroffene Auswahlentscheidung der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 keinen Bestand mehr haben kann. Gegen die angegriffene Nichtzuweisung kann die Antragstellerin keine geänderten Umstände wie den nachträglichen Abschluss eines Kooperationsvertrags geltend machen, weil in diesem Verfahren für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Behörde maßgeblich ist.

Aktenzeichen: 13 B 280/25 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 18 L 312/25)

2. Dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2025 lag die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf zugrunde, einem Krankenhaus in Mönchengladbach die beantragte Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) nicht zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die zugunsten von elf Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei sei. Es bestünden insbesondere keine Bedenken, dass die Bezirksregierung bei ihrer Auswahlentscheidung die für diese Leistung pro Standort und Jahr vorgesehenen Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berücksichtigt habe.

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern, die alle die Mindestvoraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllen, entscheidet die zuständige Landesbehörde im Sinne einer Bestenauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Da die im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmten Auswahlkriterien nicht abschließend sind, war es der Bezirksregierung unbenommen, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien, wie hier die Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für Ösophaguseingriffe zurückzugreifen. Deren Heranziehung dient dazu, im Hinblick auf die komplexen Operationen an der Speiseröhre (Ösophagus) eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen, weil die Qualität des Behandlungsergebnisses nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Die ausgewählten Krankenhäuser hatten in den Jahren 2019 bis 2023 mehr Fälle als die Antragstellerin erbracht, verfügten im Gegensatz zu ihr über eine positive Prognose hinsichtlich der Mindestmengenvorgaben und erfüllten zudem zusätzliche Auswahlkriterien.

Aktenzeichen: 13 B 298/25 (I. Instanz VG 21 L 616/25)

3. Dem Beschwerdeverfahren gegen einen weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2025 lag die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf zugrunde, einer Klinik in Düsseldorf die beantragte Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) nicht zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil sämtliche Mitbewerber im Gebiet der Stadt Düsseldorf höhere Fallzahlen als die Antragstellerin aufwiesen. Die Auswahl eines Klinikums im Kreis Mettmann sei vor dem Hintergrund der regionalen Erreichbarkeit und Leistungsstärke nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Wahl der Klinikstandorte konnte die Bezirksregierung neben der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser auch Aspekte wie die Vermeidung einer Überversorgung durch eine Vielzahl an Krankenhäusern mit Angeboten der Leistungsgruppe 12.3 im urbanen Raum Düsseldorf einerseits und die ortsnahe Versorgung insbesondere auch im Kreis Mettmann andererseits als legitime Ziele der Krankenhausplanung berücksichtigen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Danach ist die Begrenzung der Zahl der Standorte innerhalb des Stadtgebiets Düsseldorf auf vier ebenso rechtsfehlerfrei wie die von der Bezirksregierung getroffene Auswahlentscheidung, dass sich die innerhalb dieses Stadtgebiets ausgewählten Krankenhäuser im Verhältnis zur Antragstellerin als besser geeignet erwiesen. Die Antragstellerin liegt nach Fallzahlen in den Jahren 2019 bis 2023 deutlich hinter den von der Bezirksregierung ausgewählten Krankenhäusern zurück, die zudem mehr oder zumindest die gleiche Zahl der im Krankenhausplan NRW 2022 für diese Leistungsgruppe explizit angegebenen Auswahlkriterien erfüllten.

Aktenzeichen: 13 B 305/25 (I. Instanz VG 21 L 619/25)

Die Beschlüsse sind sämtlich unanfechtbar. Sie werden in Kürze im Volltext auf der Seite www.nrwe.de veröffentlicht werden.

 

Weiterer Hinweis:

Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 35 weitere Eilbeschwerdeverfahren anhängig, die die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 zum Gegenstand haben.