Rechtsmittel gegen Urteile
Einleitung
Strafurteile können durch ein höheres Gericht überprüft werden, wenn Rechtsmittel, das heißt Berufung oder Revision, eingelegt wird. Die Einlegung des Rechtsmittels hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig wird und daher noch nicht vollstreckt werden kann (sog. aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels). Stellt das höhere Gericht fest, dass das Urteil fehlerhaft ist, wird es aufgehoben. Liegen keine Fehler vor, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Urteil bleibt bestehen und kann nun vollstreckt werden.
Funktionen der Rechtsmittel
Mit der Berufung werden erstinstanzliche Urteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das Berufungsgericht prüft also zum einen nach, ob das erstinstanzliche Gericht die Gesetze zutreffend angewendet hat. Zum anderen überprüft es, ob der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, tatsächlich zutrifft. Hierzu kann das Berufungsgericht – wie das Gericht erster Instanz – Beweise erheben. Es kann bereits vernommene Zeuginnen oder Zeugen anhören oder aber auch ganz neue Beweise erheben. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil rechtlich fehlerhaft ist. Nicht geltend gemacht werden kann hingegen, das erstinstanzliche Gericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln
Gegen Strafurteile können die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten, deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter, Privatkläger und Nebenkläger Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann Rechtsmittel einlegen, um eine Verurteilung der erstinstanzlich freigesprochenen Angeklagten oder um eine Verurteilung zu einer höheren Strafe zu erreichen. Sie kann aber auch zugunsten der Angeklagten Rechtsmittel einlegen, wenn sie beispielsweise der Ansicht ist, diese seien zu Unrecht bestraft worden, oder das Gericht habe gegen sie eine zu hohe Strafe ausgesprochen.
Statthaftigkeit der Rechtsmittel
Berufung kann nur gegen Urteile des Amtsgerichts, Revision kann gegen alle Urteile eingelegt werden. Ist gegen ein Urteil Berufung eingelegt worden, so ist das auf diese Berufung ergehende Urteil anschließend noch mit der Revision angreifbar.
Form und Frist
Berufung und Revision müssen binnen einer Woche seit Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Diese Frist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Urteilsgründe.
Verbot der Verschlechterung
Ein Urteil, gegen das Berufung oder Revision eingelegt worden ist, darf hinsichtlich der Strafe nicht zum Nachteil der Angeklagten geändert werden, wenn die Angeklagten oder zu ihren Gunsten die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Angeklagten bei ihrer Entscheidung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, nicht durch die Befürchtung abgehalten werden soll, es könne dadurch ein Nachteil entstehen. Legt die Staatsanwaltschaft, Privatklägerinnen oder Privatkläger oder Nebenklägerinnen oder Nebenkläger zu Lasten der Angeklagten Rechtsmittel ein, kann das Urteil aber auch zu ihrem Nachteil abgeändert werden.
Teilanfechtung
Die Angeklagten können Rechtsmittel auch nur gegen einen Teil des Urteils einlegen. So können sie beispielsweise erklären, sie wende sich gegen die Höhe der auferlegten Strafe, erkenne den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt aber als richtig an.
Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2025