Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretungsrecht

Rechtzeitige Vorsorge für eine selbstbestimmte Lebensführung

Informieren Sie sich über die Grundzüge des Betreuungsrechts.

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Auch wenn wir es gerne verdrängen: Jeder und jede von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage geraten, in der er oder sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Hier bekommen Sie Informationen, wie für diesen Fall Vorsorge getroffen werden kann.

Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt). Oftmals wird zwischen diesen Begriffen nicht genau unterschieden. Es handelt sich im juristischen Sinne allerdings um zwei grundlegend verschiedene Dinge.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt werden müssen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung hingegen trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.

Betreuungsverfügung

Schließlich gibt es noch Betreuungsverfügungen. Diese sind von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu unterscheiden. In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr zum Ausdruck bringen können.

Ehegattennotvertretungsrecht

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrenntlebende Verheiratete. Wenn eine verheiratete Person z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen.
Der bzw. die vertretende Ehepartner bzw. -partnerin kann dann z. B. in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen. Im Unterschied zu den Möglichkeiten der Vorsorge mit einer Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der behandelnde Arzt oder die Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen und seit welchem Zeitpunkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, wenn ein Gericht bereits eine(n) rechtliche(n) Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt hat, zu dessen bzw. deren Aufgabenkreis auch Gesundheitsangelegenheiten gehören. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt außerdem nicht, wenn der behandelnde Arzt oder die Ärztin Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht hat, die Gesundheitsangelegenheiten umfasst. 

Bürgersprechstunde

Telefonische Auskünfte zu Ihren Fragen rund um die Vorsorgevollmacht und das Betreuungsrecht geben Ihnen auch die Experten in der monatlichen Bürgersprechstunde. Diese findet vierteljährlich von 15.00 bis 16.30 Uhr statt unter der Telefonnummer +49 211 837-1915 (zum Ortstarif).